Unsere AGB
AGB der Wagner & Albert Vertriebsges. mbH
ALLGEMEINES
1. Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen
ausschliesslich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch für
alle künftigen Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, auch wenn
sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Durch die erstmalige
Zusendung, spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferungen und
Leistungen gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
2. Änderungen unserer Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung mit uns. Schweigen auf etwaige
abweichende Bedingungen des Käufers oder Auftraggebers gelten nicht als
Anerkennung oder Zustimmung. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des
Käufers oder Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den
jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen.
II. ANGEBOTE - PREISE - VERTRAGSABSCHLUSS
1. Sämtliche Angebote, Preislisten und sonstige Werbeunterlagen sind
freibleibend und unverbindlich. Die Preise richten sich nach der jeweils
gültigen Preisliste, die jederzeit geändert werden kann. Sie verstehen sich,
soweit nicht anders angegeben, zzgl. der zum Lieferzeitpunkt gültigen MwSt.,
zzgl. Kosten der Verpackung, Lieferung, Versicherung, Installation und
sonstiger Nebenkosten.
2. Lieferungen und Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind, werden
gesondert berechnet.
3. Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und der Lieferung die Preise
unserer Vorlieferanten oder unsere Herstellungskosten, die Löhne,
Währungsparitäten, Zölle oder sonstige Kosten, die sich auf unsere
Lieferungen unmittelbar oder mittelbar auswirken, so sind wir berechtigt,
unsere Preise entsprechend anzugleichen.
4. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere
Aussendienstmitarbeiter sind nur befugt, Erklärungen des
Bestellers/Auftraggebers an uns zu Übermitteln.
5. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Käufer vorher eine
Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung
unter diesen Geschäftsbedingungen zustande.
6. Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler berechtigen uns zur
Richtigstellung, auch bei schon erstellten Rechnungen.
7. Aufgrund technischen Fortschritts beruhende Konstruktions- und
Formänderungen behalten wir uns bis zur Lieferung vor.
III. LIEFERFRISTEN UND -TERMINE
1. Lieferfristen und -termine gelten, sofern nicht durch eine schriftliche
Zusage ausdrücklich als verbindlich angegeben, nur annähernd. Die Fristen
beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind zulässig und
können gesondert in Rechnung gestellt werden.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht
eingehalten, so ist der Käufer/Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, jedoch nur nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten,
angemessenen Nachfrist zusammen mit der Erklärung, die Annahme der
Lieferung/Leistung nach Fristablauf abzulehnen. Erwächst dem
Käufer/Auftraggeber wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden
Verzögerung oder Nichtlieferung ein Schaden, so erstreckt sich unsere
Haftung lediglich auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
3. Ereignisse durch höhere Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks,
Aussperrungen sowie unvorhersehbare Lieferschwierigkeiten unserer
Lieferanten führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- und
Leistungsfrist. Für ein Verschulden unserer Lieferanten stehen wir nicht ein.
Unter Mitteilung an den Käufer/Auftraggeber sind wir berechtigt, die
Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Beide
Vertragspartner haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die
Verlängerung der Lieferzeit darüber hinaus aus einem der vorstehenden
Gründe mehr als drei Monate beträgt.
4. Dem Käufer/Auftraggeber stehen sonstige u. weitergehende Ansprüche bei
Lieferfristüberschreitungen nicht zu.
IV. ERFÜLLUNGSORT - VERSAND - LIEFERUNG -
GEFAHRÜBERGANG
1. Erfüllungsort ist Spalt.
2. Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine schriftliche
Vereinbarung getroffen, so treffen wir unter Ausschluss jeglicher Haftung die
Wahl. Der Versand selbst erfolgt auf Rechnung des Käufers/Auftraggebers
und unversichert. Die Verpackung erfolgt unter Berechnung der Selbstkosten
und in handelsüblicher Weise.
3. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens
mit dem Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr einschliesslich der
Beschlagnahme auf den Käufer/Auftraggeber über. Dies gilt auch bei
Teillieferungen, Nachlieferungen und Nachbesserung.
4. Wenn uns der Versand ohne unser Verschulden nicht möglich ist, geht die
Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den
Käufer/Auftraggeber über.
5. Nimmt der Käufer/Auftraggeber ordnungsgemässe Lieferungen oder
Leistungen vertragswidrig nicht ab oder wird auf Wunsch des Käufers der
Versand verzögert, sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des
Käufers einzulagern oder selbst zu verwahren. Wir berechnen dem Käufer die
entstehenden Lagerkosten, mindestens 0,5% des Kaufpreises für jeden Monat,
es sei denn, dieser weist nach, dass die tatsächlich entstandenen Kosten
wesentlich geringer sind. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen
und dem Käufer als Mindestschaden 20% des Kaufpreises in Rechnung zu
stellen, es sei denn, dieser weist nach, dass unser tatsächlicher Schaden
erheblich geringer ist.
V. MONTAGEN
1. Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten
zulassen. Etwa notwendige Geräte sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge
sowie Strom sind ohne Berechnung zu stellen. Erbrachte Leistungen und
Teilleistungen sowie gelagertes Material sind seitens des Bestellers zu
schützen, da hierfür keine Haftung übernommen wird.
VI. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Zahlungen sind unverzüglich ohne jeden Abzug in bar, per Überweisung
oder Verrechnungsscheck nach erhalt der Rechnung zu leisten.
2. Rediskontfähige und versteuerte Wechsel werden von uns nur nach
vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber angenommen.
Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne
Abzug sofort fällig und zahlbar.
3. Lieferung und Übersendung von Ware erfolgt gegen Vorkasse, per
Rechnung oder per Speditions- bzw. Post-Nachnahme. Die Gewährung eines
Zahlungsziels bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
4. Bei Zahlungsverzug von mehr als sieben Tagen sind wir berechtigt, ohne
besondere Mahnung Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für
Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3%
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Darüber hinaus
bleibt die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vorbehalten.
5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände
bekannt, die nach unserem pflichtgemässen kaufmännischen Ermessen
geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers/Auftraggebers zu mindern, so
werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit
uns sofort fällig und zahlbar, unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel. Wir sind dann auch
berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch
ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern oder
entsprechende Sicherheiten zu fordern. Ferner sind wir berechtigt, von
Verträgen, die wir noch nicht erfüllt haben, unter Fristsetzung von zwei
Wochen verbunden mit der Rücktrittsandrohung, für den Fall der
Nichterfüllung sämtlicher fälliger Zahlungsverpflichtungen, zurückzutreten.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
6. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen unbestrittener oder
rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Käufer/Auftraggeber zulässig.
VII. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund,
einschliesslich künftig entstehender oder bedingter Forderungen, auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann,
wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherheit unserer
Saldoforderung.
2. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im
Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Vereinbarung mit uns
nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach
dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit
der Vereinbarung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware
Gemäss § 947; 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir
Miteigentümer gemäss den entsprechenden Bedingungen. Die verarbeitete,
verbundene, vermischte oder vermengte Ware gilt als Vorbehaltsware im
Sinne dieser Bedingungen.
3. Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet, Vorbehaltsware und in unserem
Miteigentum stehende Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu
verwahren und ausreichend zu versichern. Die Rechte aus den
Versicherungen werden bereits mit Abschluss eines diesen Bedingungen
unterliegenden Vertrages an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.
Der Käufer/Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er
nicht in Verzug ist veräussern oder be- oder verarbeiten. Er ist zur
Weiterveräusserung nur dann berechtigt, wenn die Forderung aus der
Weiterveräussserung nebst allen Nebenrechten auf uns übergeht. Stundet unser
Vertragspartner seinen Abnehmern den Verkaufpreis, so hat sich der
Vertragspartner gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der
veräusserten Ware zu gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir
uns das Eigentum bei der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben.
Bei Kreditverkäufen hat unser Vertragspartner seinen Abnehmer auf unseren
Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und sicherzustellen, dass dieser anerkannt
wird. Das gleiche gilt für Finanzierungen über Finanzierungsinstitute,
insbesondere Leasinggesellschaften. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung ist
er nicht berechtigt.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber allein oder zusammen mit
uns nicht gehörender Ware veräussert, so werden schon jetzt die aus der
Weiterveräusserung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rangstelle abgetreten. Die
Abtretung wird angenommen. Auf unser Verlangen hat der
Käufer/Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu
benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wert der Vorbehaltsware ist
unser Rechnungsbetrag.
5. Bei Zahlungsverzug des Käufer/Auftraggeber oder bei sonstiger
Gefährdung der Erfüllung unseres Zahlungsanspruches, bei sonstigen
Verstößen des Käufer/Auftraggeber gegen die ihm ansonsten obliegenden
Verpflichtungen, sind wir berechtigt:
a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Ver-/ Bearbeitung oder zum
Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen
Forderungen zu widerrufen;
b) die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers/Auftraggeber
zu verlangen, ohne dass diesem gegen den Herausgabeanspruch ein
Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag
zurück-treten;
c) Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten;
d) die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verkaufen und den Erlös
gegenzurechnen. Falls eine Vorbehaltsware bereits im Gebrauch war, kann
eine Rücknahme höchstens zu dem von uns festgestellten Restwert erfolgen.
Falls der Vertragspartner den von uns festgestellten Restwert nicht anerkennt,
unterwirft er sich der Restwertfeststellung eines neutralen Sachverständigen.
Diese Feststellung ist für beide Seiten verbindlich. Die Kosten für den
Sachverständigen hat unser Vertragspartner zu tragen. Sämtliche hierdurch
entstandenen Kosten, auch aus der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der
Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des
Verwertungserlößes zzgl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn wir höhere oder der Käufer/Auftraggeber niedrigere Kosten
nachweist.
6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des
Konkursverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Käufer/Auftraggeber, die
Vorbehaltsware weiterzuveräußern, sie zu verwenden oder sie einzubauen,
ferner die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Die
gleichen Rechtsfolgen treten bei einem Scheckprotest ein.
7. Der Käufer/Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung
unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen, bei allen
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die
uns abgetretene Forderungen, hat uns der Käufer/Auftraggeber unverzüglich
zu benachrichtigen. Der Käufer/Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur
Aufhebung des Zugriffs u. Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen
aufgewandt werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden
können.
8. Auf Verlangen des Käufer/Auftraggeber werden wir Sicherheiten insoweit
freigeben, als ihr Wert die zusichernde Forderung insgesamt um mehr als
10% übersteigt.
9. Soweit wir berechtigt sind, Vorbehaltsware zurückzunehmen, räumt der
Käufer/Auftraggeber uns sowie unseren Beauftragten das unwiderrufliche
Recht ein, seine Geschäftsräume zu geschäftsüblichen Zeiten, ggf. mit
Fahrzeugen, zum Zweck der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.
VIII. MÄNGELRÜGEN - GEWÄHRLEISTUNGEN
1. Wir gewährleisten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, daß die
gelieferten Waren zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Material- und
Herstellungsfehlern sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Waren
erheblich mindern sowie etwaige von uns ausdrücklich schriftlich
zugesicherte Eigenschaften besitzen. Eine über die gesetzlichen
Gewährleistungsvorschriften hinausgehende unselbständige Garantie wird nur
bei besonders bezeichneten Waren bzw. bei ausdrücklicher schriftlicher
Zusicherung gewährt.
2. Mängel, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Transportschäden,
Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich nach Empfang der
Lieferung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung
schriftlich binnen Wochenfrist, beginnend mit dem Eingangstag der
Lieferung bei dem Käufer/Auftraggeber zu rügen. Nicht offensichtliche
Mängel binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung. Unterlässt er eine solche
unverzügliche Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt. Eingetretene
Transportschäden sind ebenso auch dem Beförderer unverzüglich anzuzeigen.
Die Untersuchungspflichten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.
3. Wird ein Mangel an der gelieferten Ware nachgewiesen, so erfolgt nach
unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung unter der Voraussetzung,
daß der Käufer/Auftraggeber das mangelhafte Produkt bzw. Produktteil mit
einem Reparaturanhänger unter Erläuterung der näheren Umstände, unter
denen sich der Mangel gezeigt hat, an uns zurückgesandt hat. Eine dreimalige
Nachbesserung wird in jedem Falle als zumutbar angesehen. Bei
Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der
Käufer/Auftraggeber das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder
Herabsetzung des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht
zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.
4. Gibt der Käufer/Auftraggeber uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel
zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware
oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle
Mängelansprüche.
5. Unsere Gewährleistungs- und/oder Garantiepflicht ist ausgeschlossen bei
a) Schäden und Verlusten, die durch Vertragsware oder ihren Gebrauch
entstehen, sowie Schäden, die auf Modifikation, Fehler in der Installation,
Brand, Blitzschlag etc. zurückzuführen sind;
b) unsachgemäß durchgeführten Reparaturversuchen sowie sonstigen
Eingriffen von Kunden oder anderen nicht ermächtigten Personen;
c) Schäden durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung;
d) Transportschäden;
e) Schäden durch den Einsatz ungeeigneter oder minderwertiger Ersatzteile,
Betriebsstoffe oder Verbrauchsmaterialien;
f) Schäden, die beim Käufer/Auftraggeber durch natürliche Abnutzung,
Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Witterungs- und
Temperatureinflüsse entstanden sind;
g) Waren, für die handelsüblich keine Garantiepflicht besteht (Verschleißteile
wie z.B Druckköpfe, Toner, Tintenpatonen u. Farbbänder);
h) Ansprüchen wegen geringfügiger Abweichungen in der Ausführung
gegenüber den Katalogen, Werbematerialien, Mustern etc.;
i) schlechte Instandhaltung der Ware durch den Käufer/Auftraggeber;
Für Nachbesserungsarbeiten, Ersatzteile oder Austausch haften wir im
gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware bis zum Ablauf von drei
Monaten nach Lieferung des Ersatzteils bzw. Ersatzgerätes oder nach
Durchführung der Nachbesserung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der
ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Lieferungsgegenstand. Für
gebrauchte Geräte ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
6. Serienmäßig hergestellte Ware wird nach Modell verkauft. Es besteht kein
Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsmuster und -proben, falls bei
Vertragsabschluß keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen ist.
Bei preisreduzierter Ware kann es sich um Auslaufmodelle handeln. Der
Käufer/Auftraggeber kann an die bestellte Ware qualitativ Ansprüche nur in
der Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der
Preislage der bestellten gestellt werden können. Bedienungsanleitungen etc.
sind grundsätzlich in englischer Sprache verfaßt. Etwas anderes gilt nur bei
unserer ausdrücklichen Zusicherung.
7. Wir sind berechtigt die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange der
Käufer/Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen
Umfang nicht erfüllt hat. Eine Haftung für Fremderzeugnisse unsererseits
wird ausgeschlossen. Auf Verlangen treten wir jedoch unsere
Geschäftsleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten ab.
8. Wir übernehmen keine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit unserer
Produkte sowie deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck.
9. Ergibt die Überprüfung eines gezeigten Mangels, daß ein Gewährleistungs-
/Garantiefall nicht gegeben ist, gehen die Kosten der Überprüfung zu unseren
jeweiligen Sätzen sowie die Fracht- und Versandkosten zu Lasten des
Käufers/Auftraggeber.
10. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand in unseren
Katalogen, Prospekten, Werbungen und Preislisten stellen lediglich
Beschreibungen, Kennzeichnungen und Richtwerte dar. Sie sind nur
annähernd und ohne Gewähr. Die Zusicherung von Eigenschaften und der
Ausschluß branchenüblicher Abweichungen bedürfen in jedem Einzelfall der
ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
11. Nachbesserungsaufträge im Rahmen der Gewährleistung oder Garantie,
Falschlieferungen sowie sonstige Reparaturaufträge sind uns fracht- und
portofrei zurücksenden. Bei offensichtlichen Falschlieferungen werden dem
Käufer/Auftraggeber die dadurch entstehenden Versandkosten erstattet. Wir
sind aufgrund der mit einigen Herstellerfirmen getroffenen Vereinbarungen
berechtigt, den Käufer/Auftraggeber nach entsprechendem Hinweis
hinsichtlich der Nachbesserungen unmittelbar an den Hersteller zu verweisen.
12. Eine Rücknahme von Lagerwaren erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung. Für den Fall der Rücknahme kann eine
Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwertes (mindestens € 20,50) zzgl.
gesetlicher MwSt. erhoben werden. Der Käufer/Auftraggeber trägt die Kosten
für eine eventuelle Aufarbeitung zurückgenommener Lagerwaren.
13. Eine Garantie auf Software, bei welcher die Verpackung durch den
Käufer/Auftraggeber geöffnet wurde, wird nicht gewährt. Ebenso ist ein
Umtausch ausgeschlossen.
IX. HAFTUNG
1. Soweit nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen die Ansprüche,
insbesondere Schadensansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug und Verletzung
von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluß
unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit
Gewährleistungsrechten des Käufer/Auftraggeber stehen, zugestanden
werden, sind sie soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen, es sei denn sie
beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
unsererseits.
2. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen gegenüber dem Käufer/Auftraggeber werden außer in
den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3. Beratungen und Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen unserer
Mitarbeiter, jedoch unverbindlich und unter Ausschluß jeder Haftung. Sofern
das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet, gelten die
Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht für die daraus
herrührenden Ansprüche des Käufer/Auftraggeber auf Haftung und
Gefährdung, Körperschäden und private Sachschäden, es sei denn, das Gesetz
läßt eine solche Haftungsfreizeichnung ausdrücklich zu.
4. Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere
entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter und den Verlust von Daten wird die
Haftung ausgeschlossen.
5. Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf solche Schäden
begrenzt, mit deren möglichem Eintritt bei Auftragsannahme nach den uns
damals bekannten Umständen zu rechnen war.
6. In jedem Fall sind Schadensersatzansprüche auf das zehnfache des
Antragswertes, höchstens € 50.000,00 begrenzt.
7. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften,
spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab Lieferung oder der
Durchführung der beanstandeten Leistung.
X. RECHTSGRUNDLAGE - GERICHTSSTAND
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig, wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus und
im Zusammenhang mit einem diesen Bedingungen unterliegenden Vertrag die
ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Nürnberg vereinbart.
XI. UNWIRKSAMKEIT VON KLAUSELN
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder
werden, so treten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche
Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter
angemessener Wahrung beiderseitiger Interessen am Nächsten kommt.