Unsere AGB

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AGB der Wagner & Albert Vertriebsges. mbH

ALLGEMEINES
1. Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschliesslich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Durch die erstmalige Zusendung, spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen. 2. Änderungen unserer Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung mit uns. Schweigen auf etwaige abweichende Bedingungen des Käufers oder Auftraggebers gelten nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers oder Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen.
II. ANGEBOTE - PREISE - VERTRAGSABSCHLUSS
1. Sämtliche Angebote, Preislisten und sonstige Werbeunterlagen sind freibleibend und unverbindlich. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die jederzeit geändert werden kann. Sie verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zzgl. der zum Lieferzeitpunkt gültigen MwSt., zzgl. Kosten der Verpackung, Lieferung, Versicherung, Installation und sonstiger Nebenkosten. 2. Lieferungen und Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet. 3. Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und der Lieferung die Preise unserer Vorlieferanten oder unsere Herstellungskosten, die Löhne, Währungsparitäten, Zölle oder sonstige Kosten, die sich auf unsere Lieferungen unmittelbar oder mittelbar auswirken, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzugleichen. 4. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Aussendienstmitarbeiter sind nur befugt, Erklärungen des Bestellers/Auftraggebers an uns zu Übermitteln. 5. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Käufer vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung unter diesen Geschäftsbedingungen zustande. 6. Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler berechtigen uns zur Richtigstellung, auch bei schon erstellten Rechnungen. 7. Aufgrund technischen Fortschritts beruhende Konstruktions- und Formänderungen behalten wir uns bis zur Lieferung vor.
III. LIEFERFRISTEN UND -TERMINE
1. Lieferfristen und -termine gelten, sofern nicht durch eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich angegeben, nur annähernd. Die Fristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Käufer/Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, jedoch nur nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist zusammen mit der Erklärung, die Annahme der Lieferung/Leistung nach Fristablauf abzulehnen. Erwächst dem Käufer/Auftraggeber wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung oder Nichtlieferung ein Schaden, so erstreckt sich unsere Haftung lediglich auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. 3. Ereignisse durch höhere Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen sowie unvorhersehbare Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- und Leistungsfrist. Für ein Verschulden unserer Lieferanten stehen wir nicht ein. Unter Mitteilung an den Käufer/Auftraggeber sind wir berechtigt, die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Beide Vertragspartner haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verlängerung der Lieferzeit darüber hinaus aus einem der vorstehenden Gründe mehr als drei Monate beträgt. 4. Dem Käufer/Auftraggeber stehen sonstige u. weitergehende Ansprüche bei Lieferfristüberschreitungen nicht zu.
IV. ERFÜLLUNGSORT - VERSAND - LIEFERUNG - GEFAHRÜBERGANG
1. Erfüllungsort ist Spalt. 2. Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine schriftliche Vereinbarung getroffen, so treffen wir unter Ausschluss jeglicher Haftung die Wahl. Der Versand selbst erfolgt auf Rechnung des Käufers/Auftraggebers und unversichert. Die Verpackung erfolgt unter Berechnung der Selbstkosten und in handelsüblicher Weise. 3. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr einschliesslich der Beschlagnahme auf den Käufer/Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen, Nachlieferungen und Nachbesserung. 4. Wenn uns der Versand ohne unser Verschulden nicht möglich ist, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer/Auftraggeber über. 5. Nimmt der Käufer/Auftraggeber ordnungsgemässe Lieferungen oder Leistungen vertragswidrig nicht ab oder wird auf Wunsch des Käufers der Versand verzögert, sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern oder selbst zu verwahren. Wir berechnen dem Käufer die entstehenden Lagerkosten, mindestens 0,5% des Kaufpreises für jeden Monat, es sei denn, dieser weist nach, dass die tatsächlich entstandenen Kosten wesentlich geringer sind. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Käufer als Mindestschaden 20% des Kaufpreises in Rechnung zu stellen, es sei denn, dieser weist nach, dass unser tatsächlicher Schaden erheblich geringer ist.
V. MONTAGEN
1. Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Geräte sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge sowie Strom sind ohne Berechnung zu stellen. Erbrachte Leistungen und Teilleistungen sowie gelagertes Material sind seitens des Bestellers zu schützen, da hierfür keine Haftung übernommen wird.
VI. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Zahlungen sind unverzüglich ohne jeden Abzug in bar, per Überweisung oder Verrechnungsscheck nach erhalt der Rechnung zu leisten. 2. Rediskontfähige und versteuerte Wechsel werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort fällig und zahlbar. 3. Lieferung und Übersendung von Ware erfolgt gegen Vorkasse, per Rechnung oder per Speditions- bzw. Post-Nachnahme. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. 4. Bei Zahlungsverzug von mehr als sieben Tagen sind wir berechtigt, ohne besondere Mahnung Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vorbehalten. 5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemässen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers/Auftraggebers zu mindern, so werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns sofort fällig und zahlbar, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern oder entsprechende Sicherheiten zu fordern. Ferner sind wir berechtigt, von Verträgen, die wir noch nicht erfüllt haben, unter Fristsetzung von zwei Wochen verbunden mit der Rücktrittsandrohung, für den Fall der Nichterfüllung sämtlicher fälliger Zahlungsverpflichtungen, zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. 6. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Käufer/Auftraggeber zulässig.
VII. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschliesslich künftig entstehender oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherheit unserer Saldoforderung. 2. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Vereinbarung mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Vereinbarung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware Gemäss § 947; 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer gemäss den entsprechenden Bedingungen. Die verarbeitete, verbundene, vermischte oder vermengte Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 3. Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet, Vorbehaltsware und in unserem Miteigentum stehende Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und ausreichend zu versichern. Die Rechte aus den Versicherungen werden bereits mit Abschluss eines diesen Bedingungen unterliegenden Vertrages an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer/Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräussern oder be- oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräusserung nur dann berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräussserung nebst allen Nebenrechten auf uns übergeht. Stundet unser Vertragspartner seinen Abnehmern den Verkaufpreis, so hat sich der Vertragspartner gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräusserten Ware zu gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Bei Kreditverkäufen hat unser Vertragspartner seinen Abnehmer auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und sicherzustellen, dass dieser anerkannt wird. Das gleiche gilt für Finanzierungen über Finanzierungsinstitute, insbesondere Leasinggesellschaften. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung ist er nicht berechtigt. 4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräussert, so werden schon jetzt die aus der Weiterveräusserung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rangstelle abgetreten. Die Abtretung wird angenommen. Auf unser Verlangen hat der Käufer/Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag. 5. Bei Zahlungsverzug des Käufer/Auftraggeber oder bei sonstiger Gefährdung der Erfüllung unseres Zahlungsanspruches, bei sonstigen Verstößen des Käufer/Auftraggeber gegen die ihm ansonsten obliegenden Verpflichtungen, sind wir berechtigt: a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Ver-/ Bearbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen; b) die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers/Auftraggeber zu verlangen, ohne dass diesem gegen den Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurück-treten; c) Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten; d) die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verkaufen und den Erlös gegenzurechnen. Falls eine Vorbehaltsware bereits im Gebrauch war, kann eine Rücknahme höchstens zu dem von uns festgestellten Restwert erfolgen. Falls der Vertragspartner den von uns festgestellten Restwert nicht anerkennt, unterwirft er sich der Restwertfeststellung eines neutralen Sachverständigen. Diese Feststellung ist für beide Seiten verbindlich. Die Kosten für den Sachverständigen hat unser Vertragspartner zu tragen. Sämtliche hierdurch entstandenen Kosten, auch aus der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlößes zzgl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Käufer/Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist. 6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkursverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Käufer/Auftraggeber, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern, sie zu verwenden oder sie einzubauen, ferner die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Die gleichen Rechtsfolgen treten bei einem Scheckprotest ein. 7. Der Käufer/Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen, bei allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretene Forderungen, hat uns der Käufer/Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer/Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs u. Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgewandt werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. 8. Auf Verlangen des Käufer/Auftraggeber werden wir Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zusichernde Forderung insgesamt um mehr als 10% übersteigt. 9. Soweit wir berechtigt sind, Vorbehaltsware zurückzunehmen, räumt der Käufer/Auftraggeber uns sowie unseren Beauftragten das unwiderrufliche Recht ein, seine Geschäftsräume zu geschäftsüblichen Zeiten, ggf. mit Fahrzeugen, zum Zweck der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.
VIII. MÄNGELRÜGEN - GEWÄHRLEISTUNGEN
1. Wir gewährleisten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, daß die gelieferten Waren zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Material- und Herstellungsfehlern sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Waren erheblich mindern sowie etwaige von uns ausdrücklich schriftlich zugesicherte Eigenschaften besitzen. Eine über die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften hinausgehende unselbständige Garantie wird nur bei besonders bezeichneten Waren bzw. bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung gewährt. 2. Mängel, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich binnen Wochenfrist, beginnend mit dem Eingangstag der Lieferung bei dem Käufer/Auftraggeber zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung. Unterlässt er eine solche unverzügliche Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt. Eingetretene Transportschäden sind ebenso auch dem Beförderer unverzüglich anzuzeigen. Die Untersuchungspflichten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt. 3. Wird ein Mangel an der gelieferten Ware nachgewiesen, so erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung unter der Voraussetzung, daß der Käufer/Auftraggeber das mangelhafte Produkt bzw. Produktteil mit einem Reparaturanhänger unter Erläuterung der näheren Umstände, unter denen sich der Mangel gezeigt hat, an uns zurückgesandt hat. Eine dreimalige Nachbesserung wird in jedem Falle als zumutbar angesehen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer/Auftraggeber das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. 4. Gibt der Käufer/Auftraggeber uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. 5. Unsere Gewährleistungs- und/oder Garantiepflicht ist ausgeschlossen bei a) Schäden und Verlusten, die durch Vertragsware oder ihren Gebrauch entstehen, sowie Schäden, die auf Modifikation, Fehler in der Installation, Brand, Blitzschlag etc. zurückzuführen sind; b) unsachgemäß durchgeführten Reparaturversuchen sowie sonstigen Eingriffen von Kunden oder anderen nicht ermächtigten Personen; c) Schäden durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung; d) Transportschäden; e) Schäden durch den Einsatz ungeeigneter oder minderwertiger Ersatzteile, Betriebsstoffe oder Verbrauchsmaterialien; f) Schäden, die beim Käufer/Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Witterungs- und Temperatureinflüsse entstanden sind; g) Waren, für die handelsüblich keine Garantiepflicht besteht (Verschleißteile wie z.B Druckköpfe, Toner, Tintenpatonen u. Farbbänder); h) Ansprüchen wegen geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber den Katalogen, Werbematerialien, Mustern etc.; i) schlechte Instandhaltung der Ware durch den Käufer/Auftraggeber; Für Nachbesserungsarbeiten, Ersatzteile oder Austausch haften wir im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware bis zum Ablauf von drei Monaten nach Lieferung des Ersatzteils bzw. Ersatzgerätes oder nach Durchführung der Nachbesserung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Lieferungsgegenstand. Für gebrauchte Geräte ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. 6. Serienmäßig hergestellte Ware wird nach Modell verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsmuster und -proben, falls bei Vertragsabschluß keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Bei preisreduzierter Ware kann es sich um Auslaufmodelle handeln. Der Käufer/Auftraggeber kann an die bestellte Ware qualitativ Ansprüche nur in der Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können. Bedienungsanleitungen etc. sind grundsätzlich in englischer Sprache verfaßt. Etwas anderes gilt nur bei unserer ausdrücklichen Zusicherung. 7. Wir sind berechtigt die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange der Käufer/Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt hat. Eine Haftung für Fremderzeugnisse unsererseits wird ausgeschlossen. Auf Verlangen treten wir jedoch unsere Geschäftsleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten ab. 8. Wir übernehmen keine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit unserer Produkte sowie deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck. 9. Ergibt die Überprüfung eines gezeigten Mangels, daß ein Gewährleistungs- /Garantiefall nicht gegeben ist, gehen die Kosten der Überprüfung zu unseren jeweiligen Sätzen sowie die Fracht- und Versandkosten zu Lasten des Käufers/Auftraggeber. 10. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand in unseren Katalogen, Prospekten, Werbungen und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen und Richtwerte dar. Sie sind nur annähernd und ohne Gewähr. Die Zusicherung von Eigenschaften und der Ausschluß branchenüblicher Abweichungen bedürfen in jedem Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 11. Nachbesserungsaufträge im Rahmen der Gewährleistung oder Garantie, Falschlieferungen sowie sonstige Reparaturaufträge sind uns fracht- und portofrei zurücksenden. Bei offensichtlichen Falschlieferungen werden dem Käufer/Auftraggeber die dadurch entstehenden Versandkosten erstattet. Wir sind aufgrund der mit einigen Herstellerfirmen getroffenen Vereinbarungen berechtigt, den Käufer/Auftraggeber nach entsprechendem Hinweis hinsichtlich der Nachbesserungen unmittelbar an den Hersteller zu verweisen. 12. Eine Rücknahme von Lagerwaren erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Für den Fall der Rücknahme kann eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwertes (mindestens € 20,50) zzgl. gesetlicher MwSt. erhoben werden. Der Käufer/Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuelle Aufarbeitung zurückgenommener Lagerwaren. 13. Eine Garantie auf Software, bei welcher die Verpackung durch den Käufer/Auftraggeber geöffnet wurde, wird nicht gewährt. Ebenso ist ein Umtausch ausgeschlossen.
IX. HAFTUNG
1. Soweit nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen die Ansprüche, insbesondere Schadensansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug und Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluß unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufer/Auftraggeber stehen, zugestanden werden, sind sie soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits. 2. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen gegenüber dem Käufer/Auftraggeber werden außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 3. Beratungen und Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen unserer Mitarbeiter, jedoch unverbindlich und unter Ausschluß jeder Haftung. Sofern das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet, gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht für die daraus herrührenden Ansprüche des Käufer/Auftraggeber auf Haftung und Gefährdung, Körperschäden und private Sachschäden, es sei denn, das Gesetz läßt eine solche Haftungsfreizeichnung ausdrücklich zu. 4. Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter und den Verlust von Daten wird die Haftung ausgeschlossen. 5. Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt bei Auftragsannahme nach den uns damals bekannten Umständen zu rechnen war. 6. In jedem Fall sind Schadensersatzansprüche auf das zehnfache des Antragswertes, höchstens € 50.000,00 begrenzt. 7. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab Lieferung oder der Durchführung der beanstandeten Leistung.
X. RECHTSGRUNDLAGE - GERICHTSSTAND
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig, wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit einem diesen Bedingungen unterliegenden Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Nürnberg vereinbart.
XI. UNWIRKSAMKEIT VON KLAUSELN
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so treten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung beiderseitiger Interessen am Nächsten kommt.